Satzung
§ 1 Name und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen: “Dorfgemeinschaft Tettenborn” und hat seinen Sitz in Bad Sachsa Ortsteil Tettenborn. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt den Zusatz “e. V.”. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung dewr Altenhilfe um den alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teil zunehmen. Der Verein leistet Hilfe beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Diese Hilfe dient der Betreuung alter Menschen, um einer Vereinsamung vorzubeugen. Der Verein leistet Hilfe zu einem Betätigungsfeld, wenn es von alten Menschen gewünscht wird. Gemeinnützige Aufgaben dienen der Einbindung in die Gesellschaft und erhöhen das Selbstwertgefühl. Der Verein unterhält zur Durchführung dieser Hilfen das Dorfgemeinschaftshaus. Die Räumlichkeiten werden den ortsansässigen, gemeinnützigen Vereinen zur Durchführung ihrer satzungsgemäßigen Zwecke (u.a. Kinderturnen, Damengymnastik, Tischtennis, Rückenschule) kostenfrei überlassen 58,4 AO), sofern diese nicht selbst durch den Verein benötigt werden. § 3 Die Gemeinnützigkeit 1 . Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung. (§51 ff AO) 2 . Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßigen Zwecken verwendet werden. 3 . Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Vergünstigungen aus den Mitteln des Vereins. Das gilt auch für Mitglieder von Organen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 4 . Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch ungebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Antrag auf Ausschließung kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Dem Mitglied ist vor er Beschlussfassung vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schridtlich bekannt zu geben. 3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieerversammlung mit einfacher Mehrheit. § 8 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt sind. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung an den Verein fällig. 3. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall nach billigem Ermessen eine Befreiung von der Beitragspflicht erteilen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgleiderversammlung - der Vorstand § 10 Mitgleiderversammlung 1. Die Mitgleiderversammlung ist jährlich durch den Vorstand im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Tageszeitung Harzkurier. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung muß mindestens eine Frist von 2 Wochen liegen. 2. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindetens 1/4 aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. 3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form vorliegen. 4. Die Tagesordnung umfasst regelmäßig folgende Punkte: - Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden - Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit. - Anträge zur Tagesordung - Bericht des Vorstandes - Verschiedenes - Anfragen § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgleiderversammlung beschließt über - die Wahl des Vorstandes - die Abberufung von Vorstandsmitgliedern - vom Vorstand vorgelegte Haushaltspläne - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - die Wahl von 2 Rechnungsprüfern - die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer - die Entlastung des Vorstandes - Anträge der Mitglieder - Satzungsänderungen - die Ausschließung von Mitgliedern - die Auflösung des Vereins 2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. § 12 Satzungsänderungen Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 13 Vorstand des Vereins 1. Der Gesamvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) der/die Vorsitzende b) der/die stellvertretenden Vorsitzenden c) der/die Schriftführer/in d) der/die Kassenwart/in e) bis zu vier Beisitzer/innen 2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Reihe der Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorszandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies fordern. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgleider anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 14 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. 2. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitgleider des Vereins kommissarisch zu besetzen. § 15 Der Beirat 1. Der Beirat besteht aus Vertretern der Tettenborner Vereine, und Instituionen sowie Vertretern des Ortsrates. 2. Der Beirat kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten und unterstützen. 3. Der Vorstand des Vereins lädt den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zu Vorstandssitzungen ein. § 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter ausdrücklichem Hinweis auf die Auflösung schriftlcih einzuladen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. 1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Sachsa, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der gemeinnützigen Vereine in Bad Sachsa (OT Tettenborn) zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 18 Inkrafttreten Diese geänderte Satzung soll auf der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2015 beschlossen werden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein 1. Mitglied des Vereins kann werden: a) jede natürliche Person, b) juristische Personen, c) Vereine, Verbände und sonstige Organisationen. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ein abgelehnter Antrag braucht nicht begründet werden. 4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 2. Unbeschränkt Geschäftsfähige haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 3. Juristische Personen, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen haben je eine Stimme. Stimmberechtigt ist der gesetzliche Vertreter oder ein von ihm schriftlcih Bevollmächtigter. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgiedschaft endet a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres. b) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 7 dieser Satzung. c) durch Tod des Mitgliedes. § 7 Ausschluss aus dem Verein 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn a) das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt; b) das Mitglied mit mindestens 1 Jahresbeitrag in Zahlungsverzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht vollständig innerhalb 1 Monat ausgeglichen hat. c) ein anderer Grund vorliegt.